Durch die steuerliche Begünstigung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer werden ehrenamtliche Aktivitäten in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und anderen Einrichtungen gefördert. Dies trägt zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts bei und unterstützt das freiwillige Engagement in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur und Bildung.
Die Übungsleiterpauschale bietet zudem einen Anreiz für Personen, sich weiterzubilden und Qualifikationen im Bereich der pädagogischen, sportlichen oder kulturellen Tätigkeiten zu erwerben. Durch die Möglichkeit, nebenberuflich tätig zu sein und dabei eine steuerliche Begünstigung zu erhalten, werden Menschen ermutigt, sich in ihren Interessensgebieten fortzubilden und ihr Wissen und ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln.
Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Regelung in Deutschland, die es ermöglicht unter definierten Voraussetzungen, bestimmte Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu erhalten.
Diese Regelung gilt für Personen, die in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und pädagogische, kulturelle oder sportliche Aktivitäten durchführen.
Die Höhe der Übungsleiterpauschale variiert je nach Land. Hier sind die Beträge für das Jahr 2024 in Deutschland, Österreich und der Schweiz:
Deutschland: Die Übungsleiterpauschale beträgt für das Jahr 2024 in Deutschland maximal 3.000 Euro pro Jahr. Dieser Betrag ist steuerfrei. Die Übungsleiterpauschale 2023, 2022 und 2021 lag ebenfalls bei 3.000 €, bis 2020 lag sie bei 2.400 Euro.
Österreich: In Österreich gibt es eine ähnliche Regelung, die als „Freibetrag für Übungsleiter und Betreuer“ bekannt ist. Für das Jahr 2024 beträgt dieser Freibetrag 720 Euro pro Jahr. Einnahmen bis zu diesem Betrag sind steuerfrei.
Schweiz: In der Schweiz gibt es keine spezifische Pauschale oder Freibetrag für Übungsleiter wie in Deutschland oder Österreich. Die steuerliche Behandlung von Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Gesamteinkommens und der Art der Tätigkeit. Es ist ratsam, sich an einen Steuerberater oder an die zuständigen Steuerbehörden zu wenden, um genaue Informationen zu erhalten.
Bitte beachten Sie, dass sich die steuerlichen Regelungen ändern können und es wichtig ist, die aktuellen Gesetze und Richtlinien zu berücksichtigen.
Die Übungsleiterpauschale gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind und pädagogische, kulturelle oder sportliche Aktivitäten ausüben. Typische Beispiele für Personen, die von der Übungsleiterpauschale profitieren können, sind:
Wichtige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden muss, um von der Übungsleiterpauschale profitieren zu können.
Unbedingt sollte beachtet werden, dass die Übungsleiterpauschale nicht mit anderen steuerfreien Einnahmen wie dem steuerfreien Grundfreibetrag verrechnet werden kann und dass Einkünfte über dem Freibetrag der regulären Einkommensbesteuerung unterliegen.
Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind zwei verschiedene steuerliche Regelungen in Deutschland, die beide dazu dienen, ehrenamtliches Engagement zu fördern. Hier sind die Hauptunterschiede zwischen den beiden:
Anwendungsbereich: Die Ehrenamtspauschale gilt für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten, während die Übungsleiterpauschale speziell für pädagogische, kulturelle oder sportliche Aktivitäten gilt.
Höhe und Begrenzung: Die Ehrenamtspauschale beträgt bis zu 840 Euro für die Jahre 2024, 2023, 2022 und 2021, im Jahr 2020 lag die Ehrenamtspauschale noch bei 720 Euro. Die Höhe der Pauschalen kann sich jedoch ändern und hängt von den jeweiligen steuerlichen Bestimmungen ab.
Tätigkeitsbereich: Die Ehrenamtspauschale kann für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen wie Vereinsarbeit, Nachbarschaftshilfe, soziale Dienste usw. genutzt werden. Die Übungsleiterpauschale ist speziell für Personen gedacht, die pädagogische, kulturelle oder sportliche Aktivitäten ausüben, wie zum Beispiel Trainer in Sportvereinen, Musiklehrer oder Jugendleiter.
Bedingungen: Beide Pauschalen erfordern, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung oder eines Tätigkeitsnachweises durch den Arbeitgeber.